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Dienstleistung

Bodennutzungshaupterhebung

Agrarstrukturerhebung

Immer im Frühjahr werden bundeseinheitlich eine Agrarstrukturerhebung in Verbindung mit einer Bodennutzungshaupterhebung und Viehzählung durchgeführt. Die Erhebung umfasst einen repräsentativen Teil mit nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben und einen allgemeinen Teil mit reduziertem Fragenkatalog. Die Angaben dieser Erhebung dienen dazu, ein umfassendes Bild der Struktur der landwirt­schaftlichen Betriebe in der Bundesrepublik Deutschland zu gewinnen. Die Angaben zur Bodennutzung und Viehhaltung dienen darüber hinaus dem Zweck, Grundlagen für Erzeugungs- und Marktschätzungen zu liefern. Mit den Ergebnissen werden auch die statistischen Anforderungen der Europäischen Union abgedeckt.

Auskunftspflicht:

Zum Erfassungsbereich gehören alle Betriebe mit mindestens

a) 2 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mit Anbau von Sonderkulturen oder mit Viehhaltung ab bestimmten Grenzen

b) 10 Hektar Waldfläche

Während landwirtschaftliche Betriebe (Punkt a) für die Agrarstrukturerhebung herangezogen werden, werden bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nur die Erfassungsgrenze nach Punkt b) erreichen, lediglich die Angaben zur Feststellung der betrieblichen Einheiten und der Nutzung der Gesamtflächen erhoben.

Die Auskunftspflicht ergibt sich aus den §§ 6, 18, 25 und 93 Abs. 1 des Agrarstatistikgesetzes in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz. Danach sind die Inhaber bzw. Leiter der ausgewählten Betriebe und Unternehmen verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Dies gilt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 7 in Ver­bindung mit § 93 Abs. 3 auch für die Familienangehörigen hinsichtlich der sie betreffenden Erhebungsmerkmale in der Agrarstrukturerhebung; diese Angaben können auf Wunsch mit einem gesonderten Vordruck erhoben werden.

Bestehen für Betriebe tierseuchenrechtliche Anordnungen, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, die Erhebungsbeauftragten darauf hinzuweisen. Schutzmaßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmatten oder desinfizierte Fußschutzbekleidung, sind von den Viehhaltern selbst zu treffen und auch finanziell selbst zu tragen.

Die erhobenen Einzelangaben unterliegen nach § 16 Bundesstatistikgesetz der Geheimhaltung. Eine Weiterleitung zu anderen, insbesondere steuerlichen Zwecken ist ausgeschlossen. Alle an der Erhebung beteiligten Personen sind zur Verschwiegen­heit verpflichtet.

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