Rathaus

Dienstleistung

Baugenehmigungsverfahren

Für alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

Nutzen Sie dazu unsere Sprechstunde mit dem Baurechtsamt. Jeden 3. Mittwoch im Monat um 15.00 Uhr auf dem Rathaus im OT Bösingen. Voranmeldungen sind erforderlich.

Ansonsten erreichen Sie den Sachbearbeiter des Baurechtsamtes wie folgt:
Frau Missel Telefon 0741/244-243
und persönlich zu den üblichen Öffnungszeiten des Landratsamtes.

Digitaler Bauantrag

Für die Antragstellung und die Übermittlung der Bauvorlagen sind die dialoggeführten Prozesse über das Serviceportal des Landes Baden-Württemberg (www.service-bw.de) zu nutzen.

Nicht zulässig ist insbesondere eine Übermittlung von Anträgen per E-Mail an ein Postfach der Gemeinde oder des Kreisbauamts sowie an Verwaltungsmitarbeitende. Auch die Übermittlung über andere Datenaustauschplattformen oder die Abgabe eines Datenträgers (z.B. USB-Stick oder DVD) sind ausgeschlossen. Solche Eingaben führen zu keiner wirksamen Antragstellung. Die Daten werden gelöscht oder vernichtet.

Öffnungszeiten Landratsamt

Verfahrensablauf

Im Baugenehmigungsverfahren gilt folgender Ablauf:

  1. Der Bauherr reicht den Bauantrag mit den notwendigen Bauvorlagen bei der Gemeindeverwaltung ein. Hierfür sind die öffentlich bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden. Die Bauvorlagen müssen im Regelfall durch qualifizierte Planverfasser erstellt werden. Dies sind eingetragene Architekten oder eingetragene Bau-Ingenieure.
  2. Die Gemeindeverwaltung prüft die Bauvorlagen auf Vollständigkeit. Sind die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sonstige Mängel auf, teilt die Baurechtsamtbehörde dem Bauherrn mit, welche Ergänzungen notwendig sind. Sind die Bauvorlagen vollständig, so bestätigt die Baurechtsbehörde dem Bauherrn den Eingang der vollständigen Bauvorlagen.
  3. Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt die Angrenzer von dem Vorhaben. Die durch die Gemeindeverwaltung benachrichtigten Angrenzer müssen evtl. Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich vorbringen.
  4. Mit dem Bau kann begonnen werden, sobald dem Bauherrn der Baufreigabeschein – der sogenannte Rote Punkt – erteilt wurde. Dies kann gleichzeitig mit der Baugenehmigung erfolgen oder auch zeitlich auseinander fallen, wenn z. B. der Nachweis der Standsicherheit noch nicht vorgelegt wurde.
  5. Die Gebäude müssen nach Lage und Höhe auf dem Baugrundstück vor Baubeginn durch einen Sachverständigen (Vermessungsingenieur) eingemessen werden.
  6. Der Bauherr muss dem Bezirksschornsteinfegermeister vor Baubeginn Technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen nach den amtlichen Formularen machen.

Zum Bauantrag wird in der Regel benötigt:

  • Bauantrag nach amtlichem Formular
  • Baubeschreibung nach amtlichem Formular
  • Lageplan, schriftlicher Teil, nach amtlichem Formular
  • Lageplan, zeichnerischer Teil
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100
  • Entwässerungspläne
  • bautechnische Nachweise oder Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bauleiterbestellung nach amtlichem Formular
  • Statistische Zählkarte nach amtlichem Formular
Frist/Dauer

Die nach der LBO maximal vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt:

für Wohnbauvorhaben / Garagen: 3 Monate,
bei sonstigen Vorhaben: 4 Monate.

Entsprechend dem Antragsanfall bemühen wir uns, selbstverständlich früher über Ihren Antrag zu entscheiden.

Kosten/Leistung

Die Gebühren für die Leistungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens betragen:

Baugenehmigung: 4 vom Tausend der Baukosten nach DIN 276

Bauüberwachung / Bauabnahmen: 1 vom Tausend der Baukosten
Befreiungen: Rahmengebühr zwischen 30 und 3060 EUR

Für weitere Amtshandlungen können weitere Gebühren hinzukommen, z. B. für die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung.

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