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Dienstleistung

Wahlschein beantragen

Bitte beachten Sie bei der Beantragung eines Wahlscheins, dass Sie die geforderten Angaben zu Ihrer Person exakt aus der Wahlbenachrichtigung übernehmen.

Wenn Sie die angebotene Verknüpfung (oder auch Link) zum Formular für den Online-Wahlscheinantrag nutzen, werden Sie auf eine Internetseite der Domain dvvbw.de weitergeleitet, auf der unser technischer Dienstleister den Antragsprozess abgebildet hat.


Onlineantrag Wahlschein

zuständige Stelle

die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind

Voraussetzungen

Sie

  • sind für die betreffende Wahl wahlberechtigt und
  • im Wählerverzeichnis eingetragen.

Hinweis: Die Gemeinde schickt Ihnen die Wahlbenachrichtigung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag zu. Ging sie Ihnen nicht rechtzeitig zu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.

Verfahrensablauf

Sie können den Wahlschein beantragen:

  • persönlich
  • durch eine andere Person, die eine schriftliche Vollmacht von Ihnen hat
  • schriftlich
    Hinweis: Verwenden Sie für Ihren Antrag wenn möglich Ihre Wahlbenachrichtigung. Füllen Sie die maßgeblichen Antragsfelder aus und senden Sie die Benachrichtigung an Ihre Gemeinde zurück. Sie können den Wahlschein auch per Fax, E-Mail oder mündlich, bei der Europawahl per Fax, E-Mail oder mündlich, nicht aber telefonisch beantragen. Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    • Familienname
    • Vornamen
    • Geburtsdatum
    • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
    • wenn aus der Wahlbenachrichtigung bekannt, sollten Sie möglichst auch die Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, mitteilen.
  • über Online-Formulare hier im Serviceportal beziehungsweise im Internet, wenn Ihre Gemeinde das anbietet

Sie erhalten den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen ausgehändigt oder zugeschickt.

Erforderliche Unterlagen

wenn möglich: die Wahlbenachrichtigung

Frist/Dauer

Sie können den Wahlschein bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag), 18 Uhr, beantragen. Später eingehende Anträge kann die zuständige Stelle nicht mehr bearbeiten.

Hinweis: In besonders geregelten Ausnahmefällen, vor allem bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, können Sie den Wahlschein noch bis 15 Uhr am Wahltag beantragen.

Kosten/Leistung

Bei postalischer Übersendung des Wahlscheinantrags an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

je nach Art der Wahl, für die Sie einen Wahlschein beantragen:

Europawahlordnung

  • § 26 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO)

Bundeswahlordnung

  • § 27 Absatz 1 Bundeswahlordnung (BWO)

Landeswahlordnung

  • § 19 Absatz 1 Landeswahlordnung (LWO)

Kommunalwahlordnung

  • § 10 Absatz 1 Kommunalwahlordnung (KomWO)

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